THM recycling solutions GmbH
Stand: März 2022

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§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der THM recycling solutions GmbH, Sulzfelder Straße 38 in 75031 Eppingen bzw. der Ehehalt GmbH, Sulzfelder Straße 38 in 75031 Eppingen (nachfolgend: „Verkäufer“) und ihren Kunden (nachfolgend: „Käufer“), wenn diese Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Sie gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch für sämtlichen Online-Geschäftsverkehr zwischen dem Käufer und dem Verkäufer im E-Commerce. Ferner gelten die AGB bei Werk- und Dienstverträgen.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

1.3 Diese AGB gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt oder diese AGB bei zukünftigen Geschäften nicht im Einzelfall beifügt.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Mündliche Erklärungen vor oder bei Vertragsschluss sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

1.5 Rechte, die dem Verkäufer nach den anwendbaren zwingenden gesetzlichen Vorschriften über diese AGB zustehen, bleiben unberührt.

1.6 Vertragssprache ist deutsch. Die deutsche Version der AGB ist bei Auslegungsfragen und Streitigkeiten maßgeblich.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind. Sie stellen nur die Einladung an den Käufer dar, ein entsprechendes Angebot durch Abgabe einer Bestellung dem Verkäufer zu unterbreiten. Alle Angaben zu den Waren in Katalogen und Prospekten, die Präsentation von Waren auf der Webseite und im online-shop des Verkäufers, im E-Commerce und in anderen werblichen Medien, sowie Angaben zur Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben, sind dafür gedacht, sich einen Überblick über die Waren zu verschaffen und werden nicht Gegenstand des Vertrages soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.

2.2 Bestellungen des Käufers enthalten verbindliche Angebote. Der Verkäufer kann Bestellungen innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Zugang annehmen. Die Annahme von Bestellungen erfolgt durch eine gesonderte Auftragsbestätigung des Verkäufers bzw. die Auslieferung der bestellten Ware bzw. die Rechnungsstellung.

2.3 Bestellt der Käufer über den Online-Shop des Verkäufers im E-Commerce wird der Käufer den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigen. Das Bestätigungsschreiben stellt noch keine Vertragsannahme dar.

2.4 Maßgeblich für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist der Zugang der Auftragsbestätigung des Verkäufers beim Käufer bzw. bei sofortiger Ausführung des Auftrags die Auslieferung der bestellten Waren an den Käufer oder die Rechnungstellung. Sollte es im Einzelfall keine Auftragsbestätigung geben oder der Vertrag ohne Auftragsbestätigung zustande kommen, sind für den Inhalt des Vertrages zunächst die Angaben im Angebot und dann in der Rechnung des Verkäufers entscheidend.

2.5 Hat der Käufer Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. die übersandten Waren, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe und Inhalt der Auftragsbestätigung zustande.

2.6 Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer über seine Kreditwürdigkeit unrichtige Angaben macht, der Käufer seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde und der Käufer nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht innerhalb einer Woche die geschuldeten Zahlungen leistet.

2.7 Vertragsschluss und Vertragserfüllung stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonst anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts bzw. Embargos oder Sanktionen entgegenstehen. Der Besteller ist für die Einhaltung der Exportkontrollbestimmungen selbst verantwortlich. Er ist insbesondere selbst verpflichtet alle Informationen und Unterlagen beizubringen und Erlaubnisse, Lizenzen, Genehmigungen und Freigaben auf eigene Kosten einzuholen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr der Produkte benötigt werden. Die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadensersatz.

2.8 Der Verkäufer kann den Vertrieb einzelner Produkte aus begründetem Anlass jederzeit einstellen, ohne dass der Käufer gegenüber dem Verkäufer Rechte oder Ansprüche herleiten kann.

§ 3 Änderungen, Warenbeschreibung

3.1 Handelsübliche oder unwesentliche Änderungen der Ware in Qualität und Quantität werden bei serienmäßiger Herstellung wie auch bei Sonderanfertigung vom Käufer zugestanden. Dies gilt vor allem für unerhebliche Farb- oder Materialabweichungen. Roh- und Hilfsstoff-Toleranzen, die vom Verkäufer vorgegeben sind, sowie fertigungstechnisch bedingte, nicht vermeidbare Abweichungen stellen keinen Grund für Beanstandungen seitens des Käufers dar, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigt wird.

3.2 Bezieht sich der Vertrag auf Waren, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, ist der Verkäufer berechtigt, die Waren entsprechend dem jeweils aktuellsten Entwicklungsstand bzw. Herstellerdatenblatt zu liefern, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigt wird. Ebenso sind Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer darauf hinzuweisen, falls sein Interesse ausschließlich auf den bestellten Typ beschränkt ist und in keinem Fall von diesem Typ abgewichen werden darf.

3.3 Die Sicherheitsdatenblätter bzw. technischen Merkplatter des Verkäufers sowie sonstige Herstellerdatenblätter beschreiben die Ware. Sie gelten nicht als Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft bzw. Garantie. Eine Zusicherung bzw. Garantie ist nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer sie ausdrücklich schriftlich erklärt.

3.4 Angaben über die vom Verkäufer vertriebenen Waren (z.B. Gewichte, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen), insbesondere in Prospekten, Katalogen, Werbeschriften und sonstigen Dokumenten sowie der Webseite und im online-shop des Verkäufers sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Beschaffenheit und Verwendbarkeit zu einem bestimmten Zweck vertraglich vereinbart wird und stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie des Verkäufers dar.

§ 4 Preise und Preisanpassung

4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise in Euro. Die Preise gelten ab Werk des Verkäufers und nur für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Nicht eingeschlossen sind insbesondere Kosten für Fracht, Verpackung, Versicherung, Zoll, öffentliche Abgaben und Umsatzsteuer.

4.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert ausgewiesen. Bei Exportlieferungen gilt dies auch für die Zollgebühren und andere öffentliche Abgaben.

4.3 Soweit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung der bestellten Waren vom Verkäufer nicht vertretbare und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund Marktpreis-, Material- und Rohstoffpreisänderungen, eintreten, die dazu führen, dass der Verkäufer die Waren von seinem Lieferanten nur zu schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen beziehen kann, als dies im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Käufer absehbar war, ist der Verkäufer berechtigt, die mit dem Käufer vereinbarten Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen, wenn die Waren erst mehr als drei Monate nach Vertragsschluss ausgeliefert werden sollen. Beträgt die Erhöhung des mit dem Käufer vereinbarten Netto-Kaufpreises mehr als 15 %, kann der Käufer von dem geschlossenen Vertrag zurücktreten.

4.4 Der Verkäufer ist berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Käufer die Bezahlung offener Forderungen des Verkäufers verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen des Verkäufers bestehen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

5.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, sind alle Rechnungen des Verkäufers ohne jeglichen Abzug sofort porto- und spesenfrei auf das auf der Rechnung genannte Verkäuferkonto spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in EUR zu bezahlen.

5.2 Bei Zahlungen aus dem Ausland kann alternativ zu diesen Zahlungsbedingungen auch mittels eines von einer deutschen Bank bestätigtem, unwiderruflichem Akkreditiv gezahlt werden. Ersatzteile und Komponenten sind netto ohne Abzug sofort zahlbar.

5.3 Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer je Rechnung berechtigt Zinsen ab Fälligkeitsdatum in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich einer Verzugspauschale von EUR 40,00 sowie angemessener Inkassokosten und Anwaltsgebühren zu erheben und alle ausstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.

5.4 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Wechsel- und Scheckkosten sind vom Käufer zu tragen. Die Verkäuferrechte aus § 9 dieser AGB bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Wechselforderungen bestehen.

5.5 Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind Kosten und Zinsen entstanden, ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

5.6 Nimmt der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist gekaufte Ware nicht ab (Annahmeverzug), tritt die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Erklärung der Versandbereitschaft des Verkäufers ein. Zugleich kann der Verkäufer ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges eine Aufwandspauschale für Lagerkosten verlangen. Diese beträgt ohne besonderen Nachweis 0,5 % der Netto-Auftragssumme je angefangener Woche des Annahmeverzuges und ist auf 5 % des betroffenen Netto-Kaufpreises begrenzt. Es bleibt dem Käufer und dem Verkäufer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Nichtabnahme von Ware keine, geringere oder höhere Lagerkosten entstanden sind. Sonstige Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

6.1 Gegenforderungen des Käufers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Dies gilt nicht für einen Gegenanspruch wegen eines Mangels, der auf demselben Vertragsverhältnis wie die Kaufpreisforderung beruht.

6.2 Die Abtretung jeglicher Forderungen des Käufers gegen den Verkäufer aus der Vertragsbeziehung an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Der Verkäufer wird seine Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.

§ 7 Lieferung, Liefer- und Leistungszeit und Teillieferungen

7.1 Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Werk des Verkäufers (EXW Incoterms® 2020).

7.2 Bei vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen und Lieferterminen handelt es sich um voraussichtliche, unverbindliche Fristen und Termine. Der Verkäufer haftet nicht für Lieferverzögerungen. Lieferfristen und -termine sind für den Verkäufer nur bindend, wenn er diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt hat. Soweit nicht anders vereinbart, sind Lieferungen vom Verkäufer termingerecht erfüllt, wenn die Waren am Geschäftssitz des Herstellers bzw. am Geschäftssitz oder Lager des Verkäufers einer Transportperson zum Transport an den Käufer übergeben werden oder der Verkäufer dem Käufer nach dessen Annahmeverzug die Versandbereitschaft der Waren mitgeteilt hat.

7.3 Ist eine bestimmte Lieferfrist vom Verkäufer nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt, erfolgt die Lieferung auf Abruf des Käufers frühestens jedoch zwei Wochen nach Vertragsabschluss.

7.4 Vereinbarte Lieferfristen beginnen nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung dieser und aller übrigen Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und -termine steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung des Verkäufers. Entsprechendes gilt für Leistungsfristen und Liefertermine.

7.5 Erhält der Verkäufer auf Grund von ihm nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Herstellern, Vorlieferanten oder Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als vier Wochen ein, so wird der Verkäufer den Käufer rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, letztgenanntes soweit der Verkäufer seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und das Leistungshindernis länger als 2 Monate andauert. Der höheren Gewalt stehen gleich Streiks bzw. Aussperrungen auch bei Vorlieferanten, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Geräteschäden, Cyberangriffe, Epidemien oder Pandemien und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Verkäufer schuldhaft herbeigeführt worden sind.

7.6 Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziffer 7.5 diese Frist bzw. dieser Termin um mehr als zwei Monate überschritten und ist dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar ist, kann er gegenüber dem Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.7 Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

7.8 Rahmenaufträge, bei denen der Käufer eine bestimmte Warenmenge bestellt, die in mehreren Teillieferungen über einen bestimmten Zeitraum geliefert werden soll, sind nur mit gesonderter Vereinbarung bei fester Termineinteilung der einzelnen Lieferungen möglich. Der Rahmenauftrag darf, sofern nichts anderes vereinbart wird, eine Laufzeit von sechs Monaten nicht überschreiten. Bei Rahmenaufträgen hat der Abruf einzelnen Lieferungen spätestens 6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin sowie der gesamten Rahmenauftragsmenge spätestens 9 Monate nach Vertragsschluss durch den Käufer zu erfolgen.

7.9 Der Verkäufer haftet bei von ihm zu vertretendem Verzug nur bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des Netto-Kaufpreises bezogen auf den Teil des Auftragsumfangs, der durch den Verzug betroffen ist. Die weitergehende Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach Ziff. 13.1 bleibt davon unberührt.

7.10 Erfolgt die Lieferung mit Leihverpackungen, wie Europaletten oder Gitterboxen, sind diese vom Käufer im Tauschverfahren über den Frachtführer kostenfrei zurückzugeben. Alle übrigen Packmittel sind Einweg-Verpackungen, die nicht an den Verkäufer zurückzugeben und vom Käufer selbst zu entsorgen sind.

§ 8 Gefahrübergang, Versendung und Versicherungen

8.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Waren geht mit deren Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung an den Käufer bestimmte Person auf den Käufer über. Damit hat der Verkäufer seine Lieferpflicht erfüllt. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder eine für den Käufer fracht- bzw. kostenfreie Übersendung vereinbart ist bzw. der Verkäufer Versandart, Versandweg bzw. Versandperson auswählt. Der Verkäufer wird die Waren auf Wunsch und Kosten des Käufers durch eine Transportversicherung gegen die vom Käufer zu bezeichnenden Risiken versichern.

8.2 Verzögert sich die Übergabe oder Versendung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tag auf den Käufer über, an dem die Waren versandbereit sind und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.

8.3 Wählt der Verkäufer die Versandart, den Versandweg und/oder die Versandperson aus, so haftet er nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der betreffenden Auswahl.

8.4 Bei Warenrücksendungen durch den Käufer trägt dieser die Gefahr der Beschädigung und des zufälligen Untergangs.

8.5 Zur Erprobung, zur Miete, in Konsignation oder leihweise gelieferte Gegenstände lagern beim Kunden auf dessen Gefahr und sind gegen Einbruch, Feuer, Wasser und andere Gefahren zu versichern und sachgemäß zu lagern.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen, im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt. Der Käufer hat dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

9.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige, das Eigentum des Verkäufers gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte des Verkäufers zu informieren und an den Maßnahmen des Verkäufers zum Schutze der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Der Käufer trägt alle von ihm zu vertretenden Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Waren aufgewendet werden müssen.

9.3 Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an den Verkäufer ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Verkäufer einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an den Verkäufer abzuführen. Der Verkäufer kann die Einziehungsermächtigung des Käufers sowie die Berechtigung des Käufers zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt wird. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Käufers. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

9.4 Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers ist der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat dem Verkäufer oder einem vom Verkäufer beauftragten Dritten sofort Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu gewähren, sie herauszugeben und mitzuteilen, wo sich diese befinden. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann der Verkäufer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten.

9.5 Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.

9.6 Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach Ziff. 9.1 – 9.5 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Käufer dem Verkäufer ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen erforderlich sind, wird der Käufer diese Erklärungen abgeben und an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

9.7. Soweit der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung eine Ware austauscht, wird vereinbart, dass das Eigentum an der betroffenen Ware vom Käufer auf den Verkäufer übergeht, sobald der Verkäufer die Ware vom Käufer zurückgesandt bekommt.

§ 10 Warenrücksendungen und Rücknahmen

10.1 Warenrücksendungen dürfen durch den Käufer nur nach vorheriger Absprache mit dem Verkäufer erfolgen. Bei der freiwilligen Warenrücknahme, für die keine rechtliche Verpflichtung des Verkäufers besteht, darf die Rücksendung nur innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter schriftlicher Genehmigung des Verkäufers und nur in ungeöffneter und wiederverkaufsfähiger Originalverpackung erfolgen.

10.2 Für freiwillige Warenrücknahmen, zu deren Rücknahme der Verkäufer rechtlich nicht verpflichtet ist, die der Käufer zu verantworten hat bzw. wünscht, schuldet der Käufer eine Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungsgebühr von 10 % des Netto-Kaufpreises, mindestens EUR 10,00 je Vorgang, deren Geltendmachung der Verkäufer sich vorbehält.

10.3 Bei freiwilligen Warenrücknahmen trägt der Käufer für die Rücksendung das Frachtrisiko und die Frachtkosten.

10.4 Für freiwillig zurückgenommene Waren erteilt der Verkäufer dem Käufer eine Warengutschrift, die nur mit Verrechnung einer Warenlieferforderung aus einer neuen Warenbestellung des Käufers ausgeglichen werden kann. Barerstattungen sind ausgeschlossen, es sei denn der Verkäufer bestimmt etwas anderes.

§ 11 Beschaffenheit, Verwendung, Mängelanzeige

11.1 Grundlage der Gewährleistung des Verkäufers, soweit eine solche besteht, sind vorrangig die subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit der Ware auf Grundlage der vereinbarten Beschaffenheit und der vereinbarten Spezifikationen und Verwendung im Zeitpunkt der Ablieferung. Als vereinbarte Beschaffenheit gem. § 434 BGB gelten insbesondere die Herstellerangaben zu Leistungsspezifikation, Belastung und bestimmungsgemäße Verwendung der Waren in den technischen Produktblättern des Verkäufers. Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferten Waren diese Merkmale aufweisen, sofern der bestimmungsgemäße Gebrauch, wie in den technischen Produktblättern spezifiziert bzw. üblich, zu jeder Zeit eingehalten wird. Anlagen, Listen und sonstige Dokumente des Käufers werden nicht Teil einer Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

11.2 Die gelieferten Waren sind nur für die bestimmten und freigegebenen Zwecke vorgesehen. Der Verkäufer übernimmt für Aufwendungen und Schäden aus einer vom bestimmungsgemäßen Gebrauch gemäß Ziff. 11.1 abweichenden Verwendung ohne vorherige ausdrückliche Bestätigung keine Haftung. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter wegen Personen- und/oder Sachschäden freizustellen, sofern diese Aufwendungen und Schäden im Zusammenhang mit der Verwendung der Waren zu nicht freigegebenen, verbotenen bzw. nicht bestimmungsgemäßen Zwecken nach Ziff. 11.1 ohne vorherige ausdrückliche Zusage des Verkäufers entstanden sind.

11.3 Der Käufer ist für die Geeignetheit und Sicherheit der Ware für einen käuferseitigen Einsatz allein verantwortlich. Der Verkäufer kann wegen der Vielzahl der Verwendungsmöglichkeiten, der unterschiedlichen Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der Verwendung keine Gewähr für die Eignung der Ware für eine käuferspezifische Verwendungsmöglichkeit abweichend der technischen Produktblätter geben, wenn er die Eignung nicht ausdrücklich schriftlich gewährleistet hat. Der Käufer ist verpflichtet, die Eignung der Ware für die von ihm vorgesehene Verwendung selbst zu überprüfen. Der Verkäufer übernimmt keine Garantie, insbesondere nicht für die Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware.

11.4 Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Er hat insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt unverzüglich innerhalb von einem Arbeitstag ab Ablieferung sorgfältig zu untersuchen, ob sie der bestellten Ware und Menge entspricht und ob erkennbare Transportschäden oder durch sonst im allgemeinen Geschäftsablauf übliche mechanische und technische Untersuchungen der Waren erkennbare Mängel vorliegen. Der Käufer hat dem Verkäufer festgestellte Mängel bzw. Schäden der Ware, die bei einer solchen Prüfung erkennbar sind, unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich unter Angabe der konkreten Beanstandungen und Mängelsymptome, sowie Artikelnummer und Menge der betroffenen Ware anzuzeigen. Versteckte Mängel und Feldausfälle hat der Käufer mit den entsprechenden Angaben wie nach Satz 2 sowie unter Angabe von Ort und Datum ihres Auftretens unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich beim Verkäufer anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die Absendung der Anzeige bzw. Rüge an den Verkäufer genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige mit den vorstehenden Angaben, ist die Haftung des Verkäufers für nicht, nicht ordnungsgemäß bzw. nicht rechtzeitig angezeigte Mängel ausgeschlossen, insbesondere Gewährleistungsansprüche gemäß § 12.

11.5 Der Käufer gibt dem Verkäufer unverzüglich Gelegenheit und die erforderliche Zeit, die gerügten Mängel und dazu eventuell bereits erfolgte Maßnahmen – auch durch Dritte – zu prüfen. Er hat dem Verkäufer die beanstandeten Waren unverzüglich vorzulegen bzw. zugänglich zu machen und Reklamations- und Serviceberichte vorzulegen. Der Käufer ist auf Wunsch des Verkäufers verpflichtet, die Beschaffenheit der Waren und die gerügten Beanstandungen durch einen neutralen Sachverständigen aufnehmen zu lassen bzw. hat dem Verkäufer oder seinem Vorlieferanten Gelegenheit zu geben, an Ort und Stelle die Identität und die Beschaffenheit der beanstandeten Waren zu prüfen. Anderenfalls kann er sich auf die gerügten Mängel gegenüber dem Verkäufer nicht berufen.

§ 12 Gewährleistung

12.1 Bei im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegenden Mängeln der Ware hat der Käufer nach innerhalb angemessener Frist durch den Verkäufer zu treffender Wahl zunächst das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung mangelfreier Ware. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Sofern der Verkäufer nach einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage ist, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht des Käufers.

12.2 Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer hat das Recht, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

12.3 Zum Zweck der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Verkäufer, wenn sich herausstellt, dass bei Gefahrübergang ein Mangel vorlag. Alle erforderlichen Aufwendungen bestimmen sich im Übrigen nach objektiven Maßstäben nach diesen AGB, soweit sie notwendig und angemessen sind. Mit der Nacherfüllung verbundene Aus- und Einbaukosten der vom Käufer verarbeiteten oder an einer anderen Sache angebrachten Ware sind ausgeschlossen, wenn die Ware vom Käufer nicht bestimmungsgemäß oder unsachgemäß verwendet worden ist. Ausdrücklich nicht zu den erforderlichen Aufwendungen gehören eigene Aufwendungen des Käufers, sowie Schäden, die nicht notwendig mit der Nachbesserungsmaßnahme verknüpft sind sowie Nutzungsausfallschäden und frustrierte Aufwendungen.

12.4 Hat der Verkäufer die mangelhafte Lieferung nicht zu vertreten, kann der Käufer seine zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen für erforderliche Aus- und Einbaukosten nur in verhältnismäßigem Umfang bis zu maximal des Doppelten des Netto-Auftragswertes als Nacherfüllung erstattet verlangen. Hat der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten, kann der Käufer unter den in Ziff. 13.1 bestimmten Voraussetzungen die vollumfängliche Erstattung der erforderlichen Aus- und Einbaukosten verlangen. Im Übrigen sind verschuldensunabhängige Nacherfüllungs- und Rückgriffsansprüche auf Zahlung von Aus- und Einbaukosten wegen Mängeln ausgeschlossen.

12.5 Die Gewährleistungsansprüche des Käufers entfallen, wenn der Käufer ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers die Ware selbst oder durch Dritte zu reparieren versucht oder selbst oder durch Dritte repariert oder ändert und wenn die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Beim Kauf gebrauchter Waren stehen dem Käufer vorbehaltlich der unbeschränkten Haftung nach Ziff. 13.1 keine Gewährleistungsansprüche zu.

12.6 Ansprüche auf Aufwendungsersatz anstelle Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit diese nicht erforderlich waren bzw. ein vernünftiger Dritter die Aufwendungen nicht gemacht hätte, was der Käufer darzulegen hat.

12.7 Musste der Käufer als Folge einer Mangelhaftigkeit der vom Verkäufer gelieferten Ware diese von einem Kunden zurücknehmen, eine Kaufpreisminderung hinnehmen oder de, Kunden Schadensersatz oder Aufwendungsersatz leisten, bedarf es für die in § 437 BGB und §§ 445a, b BGB bezeichneten Rechte gegen den Verkäufer, wegen des vom Kunden des Käufers geltend gemachten Mangels einer Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber dem Verkäufer.

12.8 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beginnt ab Gefahrübergang, spätestens mit der Ablieferung der Ware beim Käufer. Für alle sonstigen Ansprüche, auch deliktische, beginnt die Verjährungsfrist mit Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers von jenen den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Die unbeschränkte Haftung des Verkäufers für Schäden aus Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt, für diese gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sofern die Ware entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

12.9 Die Verjährung der Ansprüche innerhalb der Lieferkette entsprechend § 445a BGB tritt zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Käufer die Ansprüche seines Kunden erfüllt. Diese Ablaufhemmung endet spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die betroffenen Waren an den Käufer geliefert hat, wenn dem Käufer ein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird oder wurde. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Lieferantenregress.

12.10 Eine Stellungnahme des Verkäufers gegenüber dem Käufer zu einer Mängelrüge ist nicht als Anerkenntnis eines Mangels oder Eintritt in Verhandlungen über einen Anspruch oder die einen Anspruch begründenden Umstände anzusehen, soweit nicht ausdrücklich Verhandlungen aufgenommen werden. Dies gilt auch bei der Hinzuziehung Dritter, wenn der Verkäufer etwaige Ansprüche zurückgewiesen hat.

12.11 Erfüllungsort für die Nacherfüllung und Nachbesserung ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung und Nachbesserung auch am Sitz des Käufers berechtigt.

12.12 Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Ware zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

12.13 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Leistungen oder Waren, die nach ihrer Erbringung in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse beeinträchtigt werden, die nach dem Verwendungsgegenstand nicht vorausgesetzt sind. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht, sofern von dem Verkäufer erbrachte Leistungen oder Waren unsachgemäß behandelt, falsch bedient, gewaltsam zerstört oder durch chemische, physikalische oder elektrische Einflüsse beschädigt werden.

12.14 Die Gewährleistung des Verkäufers umfasst Verschleiß oder natürliche Abnutzung von Verschleißteilen nicht.

§ 13 Schadensersatz

13.1 Das Recht des Verkäufers, Schadensersatz zu verlangen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in den AGB nichts anderes bestimmt ist. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verkäufer unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für die Haftung wegen eines arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer auf Schadensersatz im Übrigen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die sich aus der Natur des Vertrages ergibt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf die der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Solche wesentlichen Vertragspflichten des Verkäufers sind insbesondere seine Hauptleistungspflichten, wie beispielsweise die mangelfreie Lieferung der Waren. Bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung des Verkäufers beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung des Verkäufers im Übrigen ausgeschlossen.

13.2 Verlangt der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung und ist die Kaufsache von ihm noch nicht ausgeliefert oder wird sie von ihm zurückgenommen, so stehen ihm, ohne besonderen Nachweis, pauschal 15 % des Netto-Kaufpreises als Schadenersatz zu. Weist der Verkäufer nach, dass ihm ein weitergehender Schaden entstanden ist, kann er auch diesen ersetzt verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

13.3 Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand in Ausführung des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes im Zusammenhang mit seinen Ansprüchen auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zurück, so steht ihm zusätzlich zu dem in Ziff. 13.2 vereinbarten Schadensersatz als Entschädigung für den Aufwand der Rücknahme und Verwertung eine weitere Zahlung von pauschal von 10 % des Netto-Kaufpreises der zurückgenommenen Ware zu. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

13.4 Soweit der Verkäufer/Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss einer Haftung auf Schadensersatz.

§ 14 Produkthaftung

14.1 Der Käufer wird die Waren nicht ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Waren nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Käufer den Verkäufer im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit der Käufer für den haftungsauslösenden Fehler verantwortlich ist.

14.2 Wird der Verkäufer aufgrund eines Produktfehlers der Waren zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Käufer den Verkäufer unterstützen und alle ihm zumutbaren, vom Verkäufer angeordneten Maßnahmen treffen. Der Käufer wird dem Verkäufer hierzu alle Unterlagen zur Produktion, Auslieferung und Beanstandung der Waren zur Verfügung stellen. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.

14.3 Der Käufer wird den Verkäufer unverzüglich schriftlich über ihm bekanntwerdende Risiken bei der Verwendung der Waren und mögliche Produktfehler bzw. Produktausfälle in jedem Einzelfall informieren.

§ 15 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

15.1 Der Verkäufer bleibt an allen Unterlagen, Spezifikationen, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Beschreibungen und sonstigen technischen Informationen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert oder geleistet werden, ausschließlicher Rechtsinhaber. Mit dem Erwerb der Produkte werden keine Lizenzen oder Nutzungsrechte, Schutzrechte, schutzrechtsgleiche Rechte oder sonstige Rechte am geistigen Eigentum und gewerblichen Schutzrechten auf den Käufer übertragen. Ausgenommen sind mit der Lieferung zwingend verbundene Rechte.

15.2 Ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers dürfen die Unterlagen nicht zu vertragsfremden Zwecken verwendet werden, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

15.3 Die Waren können Patent-, Marken-, Urheber-, Musterrechten und anderen gewerblichen Schutzrechten Dritter unterliegen. Der Verkäufer ist nicht für Forderungen im Zusammenhang mit einer Verletzung eines dieser Rechte verantwortlich oder haftbar.

15.4 Der Käufer ist nicht berechtigt infolge von Untersuchungen der Strukturen, Zustände und Verhaltensweisen der Waren deren Konstruktionselemente zu extrahieren und die Waren des Verkäufers zu rekonstruieren.

§ 16 Datenschutz

Personenbezogene Daten des Verkäufers werden ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags, dessen Vertragspartei der Verkäufer als betroffene Person ist, oder zur Durchführung erforderlicher vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage des Verkäufers erfolgen, verarbeitet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 b) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Unbeschadet etwaiger gesetzlicher Aufbewahrungsfristen, werden diese Daten nach Vertragsbeendigung gelöscht. Verantwortlicher hierfür ist Herr Hüber, THM recycling solutions GmbH bzw. Ehehalt GmbH, Sulzfelder Straße 38 in 75031 Eppingen, Germany, Tel.: +49 72 62 / 92 430, Fax: +49 72 62 / 92 43-29, E-Mail: info@thm-rs.de bzw. info@ehehalt-gmbh.de.

§ 17 Export, Ausfuhrkontrolle, Zölle

17.1 Gelieferte Ware ist zum Verbleib in dem mit dem Käufer vereinbarten Lieferland bestimmt. Embargobestimmungen unterliegende Waren dürfen vom Käufer nicht aus dem Lieferland exportiert werden.

17.2 Soweit die gelieferten Waren insbesondere deutschen, europäischen und amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen unterliegen, obliegt es dem Käufer sich über entsprechende Export- und/ oder Importbestimmungen bzw. -beschränkungen zu informieren und ggf. entsprechende Genehmigungen zu erwirken.

17.3 Der Käufer haftet dem Verkäufer für sämtliche Schäden, die durch seine schuldhafte Nichtbeachtung der unter § 17 genannten Bestimmungen entstehen und stellt den Verkäufer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

17.4 Wenn der Verkäufer, neue, zusätzliche oder veränderte Zölle, Abgaben oder vergleichbare Kosten direkt im Verhältnis zum Käufer oder in Bezug auf die Ware auch nur indirekt gegenüber seinem Lieferanten zu zahlen hat, die in der Preiskalkulation im Zusammenhang mit der unter diesen AGB gekauften Ware bei Auftragsbestätigung an den Käufer nicht von ihm vorhersehbar und daher nicht entsprechend berücksichtigt waren, kann der Verkäufer nach seiner Wahl entweder:

a) den in der Auftragsbestätigung benannten Preis gegenüber dem Käufer um einen Betrag in Höhe der Veränderung für Zölle, Abgaben oder vergleichbare Kosten ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns für den Verkäufer anpassen; oder

b) bei für den Verkäufer unzumutbarer Erhöhung oder Neueinführung von Zöllen, Abgaben oder vergleichbaren Kosten, Beträge, die der Käufer bereits im Zusammenhang mit einer betroffenen Bestellung bezahlt hat, erstatten und die Bestellung stornieren, ohne dass aus einer solchen Stornierung vorbehaltlich Ziff. 13.1 eine Haftung des Verkäufers entsteht.

Bei der Preisanpassung nach a) ist der Verkäufer verpflichtet, Kostenerhöhungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen von Zöllen, Abgaben oder vergleichbaren Kosten zu berücksichtigen und eine Saldierung von solchen Kostenerhöhungen und -senkungen vorzunehmen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % im Vergleich zu dem ursprünglich mit dem Käufer vereinbarten Netto-Kaufpreis, kann der Käufer von dem geschlossenen Vertrag zurücktreten.

§ 18 Entsorgung

Soweit gesetzlich vorgeschrieben, ist der Käufer verpflichtet, Produkte, die unter das ElektroG, BatterieG oder das VerpackungsG fallen, im Einklang mit sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen eigenverantwortlich zu entsorgen. Der Käufer übernimmt alle damit zusammenhängenden Zahlungs- und Mitteilungspflichten soweit dies gesetzlich möglich ist und wird die vorstehenden Verpflichtungen seinen Abnehmern entsprechend auferlegen.

§ 19 Schlussbestimmungen

19.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers auf Dritte ist dem Verkäufer gegenüber nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers wirksam.

19.2 Erfüllungsort für die vertraglichen Pflichten ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

19.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Käufers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

19.4 Ferner hat der Verkäufer in internationalen Vertragsbeziehungen das Recht, als Kläger das Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Stuttgart oder Heilbronn-Franken anzurufen. Das Schiedsgericht entscheidet in diesem Fall den Rechtsstreit endgültig nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens durch den Verkäufer stellt noch keine Ausübung des Wahlrechts dar.

19.5 Für die Vertragsbeziehung einschließlich seiner Auslegung und Durchführung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

19.6 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen AGB eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An deren Stelle gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt; das gleiche gilt, soweit ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

Stand: März 2022

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